Artikel 16 KiUVUE
Stand: 15.12.1961
zuletzt geändert durch:
, BGBl. 1962 II S. 15

Artikel 16 KiUVUE Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Artikel 16

KiUVUE ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern )

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der gemäß Artikel 15 vorgenommenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar.