Artikel 19 KiUVUE
Stand: 15.12.1961
zuletzt geändert durch:
, BGBl. 1962 II S. 15

Artikel 19 KiUVUE Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Artikel 19

KiUVUE ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern )

1Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens beträgt fünf Jahre, von dem in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt an gerechnet. 2Dies gilt auch für die Staaten, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten. Das Übereinkommen wird - außer im Fall der Kündigung - um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert. Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor die Geltungsdauer endet, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon Kenntnis. Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete beschränken, die in einer gemäß Artikel 14 Absatz 2 erfolgten Notifizierung aufgeführt sind.