Artikel 203 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 203 EGBGB (Übergangsvorschriften zum Kindschaftsrecht)

Artikel 203 (Übergangsvorschriften zum Kindschaftsrecht)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.