Artikel 231 § 3 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 231 § 3 EGBGB Stiftungen

Artikel 231 § 3 Stiftungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen bestehen fort. (2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.