Artikel 231 § 9 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 231 § 9 EGBGB Heilung unwirksamer Vermögensübertragungen

Artikel 231 § 9 Heilung unwirksamer Vermögensübertragungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Sollte das ehemals volkseigene Vermögen oder ein Teil des ehemals volkseigenen Vermögens, das einem Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft zur selbständigen Nutzung und Bewirtschaftung übertragen war, im Wege der Umwandlung nach den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Umwandlungsvorschriften oder im Zusammenhang mit einer Sachgründung auf eine neue Kapitalgesellschaft übergehen und ist der Übergang deswegen nicht wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögensübergang eine rechtliche Voraussetzung fehlte, kann der Vermögensübergang durch Zuordnungsbescheid nachgeholt werden. 2Eine aus dem Zuordnungsbescheid nach dieser Vorschrift begünstigte Kapitalgesellschaft kann ungeachtet von Fehlern bei der Umwandlung oder Sachgründung als Inhaberin eines Rechts an einem Grundstück oder an einem solchen Recht in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. (2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind: 1. Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft: a) ehemals volkseigene Betriebe Kommunale Wohnungsverwaltung, b) ehemals volkseigene Betriebe Gebäudewirtschaft oder c) aus solchen Betrieben hervorgegangene kommunale Regie- oder Eigenbetriebe; 2. Umwandlungsvorschriften: