Artikel 233 § 2 b EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 233 Drittes Buch. Sachenrecht
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

Artikel 233 § 2 b EGBGB Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht

Artikel 233 § 2 b Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1In den Fällen des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b sind Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Wohnungsbaugenossenschaften und von gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften auf ehemals volkseigenen Grundstücken, in den Fällen des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Gebäude und Anlagen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, auch soweit dies nicht gesetzlich bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am Grundstück, Eigentum des Nutzers. 2Ein beschränkt dingliches Recht am Grundstück besteht nur, wenn dies besonders begründet worden ist. 3Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten Genossenschaften. (2)