Artikel 234 § 10 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 234 Viertes Buch. Familienrecht

Artikel 234 § 10 EGBGB Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen

Artikel 234 § 10 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.