Artikel 247 § 6 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Da...

Artikel 247 § 6 EGBGB Vertragsinhalt

Artikel 247 § 6 Vertragsinhalt

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, 2. den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers, 3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, 4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, 6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen. 2Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind abweichend von Satz 1 nur die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10 und 13 sowie Absatz 4 genannten Angaben zwingend. 3Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 7 ist die Anzahl der Teilzahlungen nicht anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt. (2)