Artikel 29 EG/44/2001
Stand: 18.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29
2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT
Abschnitt 9 Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 29 EG/44/2001 (Unzuständigkeit bei konkurrierender ausschließlicher Zuständigkeit)

Artikel 29 (Unzuständigkeit bei konkurrierender ausschließlicher Zuständigkeit)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.