Artikel 31 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten

Artikel 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.