(1) 1Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können untereinander Übereinkünfte zur Ergänzung dieser Verordnung oder zur Erleichterung ihrer Durchführung schließen. 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission a) eine Abschrift der Entwürfe dieser Übereinkünfte sowie b) jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte.
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