Artikel 39 EG/1347/2000
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EG Nr. L 338 S. 1
2000
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen

Artikel 39 EG/1347/2000 Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 39 Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

(1) 1Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können untereinander Übereinkünfte zur Ergänzung dieser Verordnung oder zur Erleichterung ihrer Durchführung schließen. 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission a) eine Abschrift der Entwürfe dieser Übereinkünfte sowie b) jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte.