Artikel 44 EG/1347/2000
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EG Nr. L 338 S. 1
2000
Kapitel VI Schlußbestimmungen

Artikel 44 EG/1347/2000 Änderung der Listen mit den zuständigen Gerichten und den Rechtsbehelfen

Artikel 44 Änderung der Listen mit den zuständigen Gerichten und den Rechtsbehelfen

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

(1) 1Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Texte zur Änderung der in den Anhängen I bis III enthaltenen Listen mit den zuständigen Gerichten und den Rechtsbehelfen mit. 2 Die Kommission passt die betreffenden Anhänge entsprechend an. (2) Die Aktualisierung oder technische Anpassungen der in den Anhängen IV und V wiedergegebenen Formblätter werden nach dem Verfahren des beratenden Ausschusses gemäß Artikel 45 Absatz 2 beschlossen.