Artikel 45 EG/1347/2000
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EG Nr. L 338 S. 1
2000
Kapitel VI Schlußbestimmungen

Artikel 45 EG/1347/2000 EG/1347/2000 Artikel 45

Artikel 45

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt. (2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.