Artikel 46 EGBGB Wesentlich engere Verbindung
Artikel 46 Wesentlich engere Verbindung
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
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