Artikel 47 EG/44/2001
Stand: 18.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29
2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
KAPITEL III ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Abschnitt 2 Vollstreckung

Artikel 47 EG/44/2001 (Einstweilige Maßnahmen vor der Vollstreckbarerklärung)

Artikel 47 (Einstweilige Maßnahmen vor der Vollstreckbarerklärung)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

(1) Ist eine Entscheidung nach dieser Verordnung anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 41 bedarf. (2) Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, Maßnahmen, die auf eine Sicherung gerichtet sind, zu veranlassen. (3) Solange die in Artikel 43 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.