Artikel 5 EU/1259/2010
Stand: 20.12.2010
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KAPITEL II EINHEITLICHE VORSCHRIFTEN ZUR BESTIMMUNG DES AUF DIE EHESCHEIDUNG UND TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES ...

Artikel 5 EU/1259/2010 Rechtswahl der Parteien

Artikel 5 Rechtswahl der Parteien

EU/1259/2010 ( Rom-III-Verordnung )

(1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. (2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden. (3)