Artikel 64 EG/44/2001
Stand: 18.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29
2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
KAPITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 64 EG/44/2001 (Überprüfung bei griechischen und portugiesischen Schiffen)

Artikel 64 (Überprüfung bei griechischen und portugiesischen Schiffen)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

(1) 1Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Griechenland oder in Portugal eingetragenen Seeschiffs über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Mitgliedstaats zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Streitigkeit unterrichtet worden ist. 2Sie können entscheiden, sobald dieser Vertreter unterrichtet ist. (2) Dieser Artikel gilt für die Dauer von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.