AG Berlin-Charlottenburg - Beschluß vom 10.09.1994
142 F 9394/91
Normen:
ZPO § 121 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 749

AG Berlin-Charlottenburg - Beschluß vom 10.09.1994 (142 F 9394/91) - DRsp Nr. 1995/6455

AG Berlin-Charlottenburg, Beschluß vom 10.09.1994 - Aktenzeichen 142 F 9394/91

DRsp Nr. 1995/6455

Auch die Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, kann dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt jederzeit den Auftrag und die Prozeßvollmacht entziehen. Sie hat jedoch nur dann einen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes im Wege der Prozeßkostenhilfe, wenn sie dem ihr beigeordneten Rechtsanwalt die Vollmacht aus Gründen entzogen hat, die einer verständigen vermögenden Partei, die die Prozeßkosten selbst zu tragen hat, auch Anlaß zu einem Anwaltswechsel gegeben hätte.

Normenkette:

ZPO § 121 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 749