AG Gütersloh - Beschluß vom 28.12.1984 (5 XVI 10/83) - DRsp Nr. 1996/23412
AG Gütersloh, Beschluß vom 28.12.1984 - Aktenzeichen 5 XVI 10/83
DRsp Nr. 1996/23412
Auf die Adoption eines verlassenen südkoreanischen Kindes durch ein deutsch-italienisches Ehepaar ist bezüglich des annehmenden italienisches Ehemannes italienisches Recht anzuwenden und die Eignungsbestätigung zur Adoption durch ein italienisches Jugendgericht ("Tribunale per i minorenni") einzuholen.