OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.07.1998
2 WF 64/98 und 2 WF 65/98
Normen:
HKiEntfÜ Art. 3 ; MSA Art. 1, 13 ;
Vorinstanzen:
2 F 60/97 (EA I1 u. II),

Aufenthalt - Kindesentführung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.07.1998 - Aktenzeichen 2 WF 64/98 und 2 WF 65/98

DRsp Nr. 1999/3909

Aufenthalt - Kindesentführung

»Ist ein minderjähriges Kind gegen den Willen des (mit-)sorgeberechtigten Elternteils in ein fremdes Land verbracht worden, begründet dies solange keinen neuen Aufenthalt im Sinn des Art. 1 MSA, als noch eine Rückführung des Kindes nach dem HKiEntfÜ naheliegend und erfolgversprechend ist.«

Normenkette:

HKiEntfÜ Art. 3 ; MSA Art. 1, 13 ;

Gründe:

I. Die Parteien, die beide die kroatische Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 15.07.1978 in Osijek/Kroatien die Ehe geschlossen. Aus ihr sind die am 19.04.1980 - inzwischen volljährige - Tochter Erika und die am 09.08.1991 geborene Tochter Jasmin hervorgegangen. Nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland am 29.07.1978 haben sich die Parteien spätestens am 01.05.1996 durch Auszug der Ehefrau mit beiden Kinder getrennt. Die Eltern haben ein 14tägiges Umgangsrecht des Vaters mit Jasmin vereinbart, das von ihm auch wahrgenommen wurde.

Zunächst hatten beide Parteien Scheidungsantrag gestellt- der Ehemann ist dem Scheidungsantrag seiner Ehefrau dann allerdings entgegengetreten.

Im Scheidungsverfahren wurde durch einstweilige Anordnung vom 02.07.1997 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Jasmin auf die Mutter übertragen.