BGH - Beschluß vom 29.09.1999
XII ZB 3/99
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 Gemeinsame Sorge 1
BGHR KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 Gemeinsame Sorge 1
FF 1999, 184
FPR Service 2000-02
FamRZ 1999, 1646
FuR 2000, 199
FuR 2000, 88
MDR 2000, 31
NJW 2000, 203
NJWE-FER 2000, 114
Rpfleger 2000, 111
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Bad Urach,

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil

BGH, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen XII ZB 3/99

DRsp Nr. 1999/10538

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil

»Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den antragstellenden Elternteil.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) - beide deutsche Staatsangehörige - streiten um die elterliche Sorge für ihre am 19. Februar 1992 geborene Tochter Nika Shirin. Die Ehe der Eltern ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 28. Juli 1998 geschieden worden (insoweit rechtskräftig). In dem Scheidungsverfahren hat die Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998 den Antrag gestellt, die elterliche Sorge für die Tochter auf sie (die Mutter) allein zu übertragen. Sie hat dazu geltend gemacht: Der Vater habe bisher keine Verantwortung für das Kind übernommen. Er zahle keinen Unterhalt, sei überschuldet und im übrigen bereits mehrfach wegen Betruges strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Der Vater hat sich in erster Linie für die Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen.