Der Kläger macht gegen die Beklagte als Erbin u.a. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.
Die am 10. Juni 1993 verstorbene Erblasserin hatte drei Kinder: den Kläger, einen schon 1984 ohne Kinder verstorbenen Sohn und den Vater der Beklagten. Dieser hat am 30. August 1972 durch notariellen Vertrag mit der Erblasserin auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegen eine Abfindung verzichtet. Er starb am 17. Januar 1979 und wurde von seiner zweiten Ehefrau und seinen beiden Kindern aus erster Ehe, der Beklagten und ihrem Bruder, beerbt. Durch Testament vom 27. Januar 1992 setzte die Erblasserin die Beklagte als Alleinerbin ein. In einem notariellen Vertrag vom 18. August 1992 vereinbarte die Erblasserin mit der Beklagten und ihrem Bruder die Aufhebung des Erbverzichts aus dem Jahre 1972, wobei klargestellt wurde, daß der Pflichtteilsverzicht nach wie vor bestehen bleibe.
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