OLG Köln - Beschluss vom 29.05.2020
10 UF 10/20
Normen:
FamFG § 117 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 220 F 144/19

Aufhebung einer Entscheidung und Zurückverweisung wegen Verletzung des VerbundesWahrung der ZweiwochenfristFall mehrfacher Terminsverlegungen

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 10 UF 10/20

DRsp Nr. 2020/17786

Aufhebung einer Entscheidung und Zurückverweisung wegen Verletzung des Verbundes Wahrung der Zweiwochenfrist Fall mehrfacher Terminsverlegungen

Zur Wahrung der Zweiwochenfrist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG für den Fall mehrfacher Terminsverlegungen kommt es nur auf den tatsächlich durchgeführten Termin nach den Terminsverlegungen an.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 21.11.2019 - 220 F 144/19 - aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht -Familiengericht - Aachen zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung wegen Verletzung des Verbundes, § 117 Abs. 2 FamFG, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO,