BAG - Urteil vom 26.08.1997
9 AZR 227/96
Normen:
BGB §§ 133, 157, 242, 158 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag
BB 1998, 700
DB 1998, 1620
DRsp VI(610)257c-d
FamRZ 1998, 957
NZA 1998, 643
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 598/94
LAG Baden-Württemberg, vom 27.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 107/95

Aufhebungsvertrag - Entstehenszeitpunkt des Abfindungsanspruchs

BAG, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 227/96

DRsp Nr. 1998/6605

Aufhebungsvertrag - Entstehenszeitpunkt des Abfindungsanspruchs

»Der in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Anspruch auf eine Abfindung entsteht jedenfalls dann nicht bereits mit Abschluß des Vertrags, sondern erst zum vereinbarten Ausscheidenstermin, wenn es sich um eine Frühpensionierung handelt und im Aufhebungsvertrag kein früherer Entstehenszeitpunkt bestimmt ist. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, etwa durch den Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch nicht entstehen und von den Erben durch Erbfolge erworben werden.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 242, 158 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes die Zahlung einer Abfindung aus einem zwischen diesem und der Beklagten geschlossenen Aufhebungsvertrag.

Der am 16. November 1993 verstorbene Erblasser stand seit 1. Januar 1979 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Er war ordentlich nicht kündbar. Am 5./20. Oktober 1993 schloß er mit der Beklagten aufgrund eines Frühpensionierungsprogramms eine Vereinbarung über sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis:

"1.1. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30.04.1994 auf Veranlassung der ... im gegenseitigen Einvernehmen beendet.

...

1.3. Der Mitarbeiter erhält als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung in Höhe von 430.000,-- (i.W.: Vierhundertdreißigtausend DM) DM brutto.