OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.06.2012
4 UF 134/11
Normen:
BGB § 313; BGB § 1573; BGB § 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1; FamFG § 239;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 10.03.2011

Aufstockungsunterhalt; Befristung; Begrenzung; Geschiedenenunterhalt; Prozessvergleich; Vergleich - Zu den Voraussetzungen einer nachträglichen Herabsetzung bzw. Befristung eines in einem vor dem 12.4.2006 geschlossenen Prozessvergleich titulierten Anspruchs auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.06.2012 - Aktenzeichen 4 UF 134/11

DRsp Nr. 2012/22169

Aufstockungsunterhalt; Befristung; Begrenzung; Geschiedenenunterhalt; Prozessvergleich; Vergleich - Zu den Voraussetzungen einer nachträglichen Herabsetzung bzw. Befristung eines in einem vor dem 12.4.2006 geschlossenen Prozessvergleich titulierten Anspruchs auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 4.800,- Euro.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 1573; BGB § 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1; FamFG § 239;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts.