OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.11.2020
5 UF 110/20
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1125
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 467 F 13051/20

Ausgestaltung des UmgangsrechtsGerichtliche Entscheidung bei kategorischer Ablehnung von Umgangskontakten ohne Übernachtung durch den Umgangselternteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 5 UF 110/20

DRsp Nr. 2021/3482

Ausgestaltung des Umgangsrechts Gerichtliche Entscheidung bei kategorischer Ablehnung von Umgangskontakten ohne Übernachtung durch den Umgangselternteil

1. Auch wenn der Umgang von Eltern regelmäßig auch bei kleineren Kindern Übernachtungen des Kindes beinhaltet, kann es im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls geboten sein, für eine Übergangszeit zur Gewöhnung des Kindes an den Umgangselternteil lediglich Tagesumgang zu gewähren. 2. Lehnt der Umgangselternteil Kontakte mit dem Kind ohne Übernachtungen kategorisch ab, so bedarf es keines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB, sondern es genügt im Regelfall die Feststellung, dass es einer gerichtlichen Umgangsregelung nicht bedarf.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass eine Umgangsregelung derzeit nicht veranlasst ist.

In Bezug auf die Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I.