I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bottrop vom 24.06.2011, 21 F 8/11, dahin abgeändert, dass der Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern K, geboren am 23.09.2002, und K2, geboren am 14.05.2006, wie folgt festgesetzt wird:
1. Der Antragsteller ist zum Umgang in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag ab Schul- bzw. Kindergartenende bis zum darauffolgenden Montagmorgen bis Schul- bzw. Kindergartenbeginn berechtigt. Der Antragsteller holt die Kinder von der Schule bzw. Kindergarten ab, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen möglich ist, sonst holt er die Kinder nach Arbeitsschluss im Haushalt der Antragsgegnerin ab.
2. Der Antragsteller ist in den Schulferien im Frühjahr, im Sommer und im Herbst zum Umgang für die hälftige Ferienzeit berechtigt. In geraden Jahren findet dieser Umgang in der ersten Ferienhälfte, in ungeraden Jahren in der zweiten Ferienhälfte statt.
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