VGH Hessen - Beschluss vom 08.02.2005
12 TG 215/05
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 482
FamRZ 2005, 1673
NVwZ 2005, 468
ZAR 2005, 128
Vorinstanzen:
VG Frankfurt 13 G 6451/04(V) vom 28.12.2004,

Ausländerrecht - Ausweisungsgrund, Ermessen, Familiennachzug zu Deutschen, familiäre Lebensgemeinschaft, Nichtsorgeberechtigter Elternteil

VGH Hessen, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 12 TG 215/05

DRsp Nr. 2007/24302

Ausländerrecht - Ausweisungsgrund, Ermessen, Familiennachzug zu Deutschen, familiäre Lebensgemeinschaft, Nichtsorgeberechtigter Elternteil

»Im Unterschied zur Rechtslage nach dem AuslG steht auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes seit dem 1. Januar 2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Deutschen bei Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft auch dann im Ermessen der Ausländerbehörde, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.«

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) ist nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetzeslage die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der gebotenen Beurteilung nach dem neuen Recht des Aufenthaltsgesetzes den gesetzlichen Anforderungen derzeit nicht genügt. Es erscheint jedoch möglich, dass die Widerspruchsbehörde die nunmehr gebotenen Ermessenserwägungen nachholt und somit die Verfügung letztlich Bestand hat. Im Einzelnen: