Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) ist nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetzeslage die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der gebotenen Beurteilung nach dem neuen Recht des
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