BVerwG - Urteil vom 30.04.2009
1 C 3.08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 27; AufenthG § 29 Abs. 1; AufenthG § 30 Abs. 1; 32003L0086 Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1055
DÖV 2009, 776
FamRZ 2009, 1410
NVwZ 2009, 1239
ZAR 2009, 389
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 04.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 4/07
VG Berlin, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 285/05

Ausländerrecht: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann; Sicherung des Lebensunterhalts als allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 1 C 3.08

DRsp Nr. 2009/16024

Ausländerrecht: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann; Sicherung des Lebensunterhalts als allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 27; AufenthG § 29 Abs. 1; AufenthG § 30 Abs. 1; 32003L0086 Art. 7 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann.