OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.12.1995
5 UF 49/95
Normen:
BGB § 1569 § 1585c § 138 Abs. 1 ; ZPO § 254 § 300 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 869
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 17.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 329/93

Auslegung des Tenors eines klageabweisenden Urteil

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 5 UF 49/95

DRsp Nr. 1996/23215

Auslegung des Tenors eines klageabweisenden Urteil

»1. Zur Auslegung eines Tenors, wenn das Gericht eine Unterhaltsstufenklage bereits aufgrund der mündlichen Verhandlung über die Auskunftsstufe insgesamt, also auch bezüglich des (noch unbezifferten) Leistungsbegehrens abgewiesen hat.2. Verzichtet eine Ehefrau nach langjähriger Ehe, aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind, in einer bedrängten Lage auf nachehelichen Unterhalt und gleichzeitig faktisch auf alle in der Ehe erworbenen Vermögenswert, ist der Unterhaltsverzicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten jedenfalls dann nichtig, wenn der Ehemann diese - notariell beurkundete - Vereinbarung verlangt hatte, damit die Ehefrau hierdurch ihr Versprechen zu künftiger ehelicher Treue "manifestiere".«3. Ergeht im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Unterhalt, nach dem lediglich über den Auskunftsanspruch mündlich verhandelt worden ist, ein klageabweisendes Urteil, so ist dieses, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, daß die Klage auch bezüglich des Leistungsantrags abgewiesen ist, dahingehend auszulegen, daß die Klage insgesamt abgewiesen ist.4. Eine Stufenklage kann ohne Verstoß gegen § 308 ZPO insgesamt abgewiesen werden, wenn der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint wird, die auch dem Leistungsantrag den Boden entziehen.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1585c § 138 Abs. 1 ;