OLG Brandenburg - Urteil vom 17.12.2008
13 U 20/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 61/07

Auslegung einer Widerrufsklausel in einem Grundstücksübertragungsvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 13 U 20/08

DRsp Nr. 2009/1600

Auslegung einer Widerrufsklausel in einem Grundstücksübertragungsvertrag

Hat ein Ehegatte dem anderen die ideelle Hälfte eines Grundstücks zu Eigentum übertragen und sich dabei den Widerruf vorbehalten, "falls beim zuständigen Amtsgericht der Antrag auf Ehescheidung gestellt wird bzw. die Erschienenen länger als ein Jahr getrennt leben, aus Gründen, die die Erwerberin zu vertreten hat", so ergibt die Auslegung, dass die Einschränkung, dass die erwerbende Ehefrau beide Alternativen, nämlich die Stellung des Scheidungsantrags bzw. ein Getrenntleben von länger als einem Jahr verschuldet haben muss.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 5 O 61/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand: