BSG - Urteil vom 05.06.1997
12 RK 4/97
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB VI § 282 Abs. 1 S. 1 § 282 Abs. 2 S. 2 § 209 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 80, 241
FamRZ 1998, 738
MDR 1997, 1035
NZS 1998, 87
SozR 3-2600 § 282 Nr. 6

Ausschluß der Aufstockung bei nicht genutztem Recht auf Heiratserstattung

BSG, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 12 RK 4/97

DRsp Nr. 1997/9411

Ausschluß der Aufstockung bei nicht genutztem Recht auf Heiratserstattung

1. Haben Versicherte das Recht auf Beitragserstattung bei Heirat nicht ausgeübt, so können sie ihre niedrigen Beiträge nicht deshalb aufstocken, weil Frauen, die von der Heiratserstattung Gebrauch gemacht haben, nach § 282 SGB VI hohe Beiträge nachzahlen dürfen. Dieser Ausschluß ist mit dem Grundgesetz vereinbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB VI § 282 Abs. 1 S. 1 § 282 Abs. 2 S. 2 § 209 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist ein Recht zur Aufstockung von Beiträgen in der Rentenversicherung.

Die 1940 geborene Klägerin war nach ihren Angaben von Mai 1954 bis September 1961 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Sie heiratete im Jahre 1961 und nahm in der Folgezeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf. Beiträge wurden nicht erstattet.

Im Dezember 1994 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Aufstockung der entrichteten Pflichtbeiträge bis zur Höchstgrenze durch Nachzahlung freiwilliger Beiträge. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11. April 1995 und Widerspruchsbescheid vom 11. August 1995 ab. Eine Nachzahlung gemäß § 282 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) komme nicht in Betracht, weil Beiträge nicht erstattet worden seien.