I. Streitig ist ein Recht zur Aufstockung von Beiträgen in der Rentenversicherung.
Die 1940 geborene Klägerin war nach ihren Angaben von Mai 1954 bis September 1961 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Sie heiratete im Jahre 1961 und nahm in der Folgezeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf. Beiträge wurden nicht erstattet.
Im Dezember 1994 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Aufstockung der entrichteten Pflichtbeiträge bis zur Höchstgrenze durch Nachzahlung freiwilliger Beiträge. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11. April 1995 und Widerspruchsbescheid vom 11. August 1995 ab. Eine Nachzahlung gemäß § 282 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) komme nicht in Betracht, weil Beiträge nicht erstattet worden seien.
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