OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2016
11 UF 194/16
Normen:
HKÜ Art. 1 Buchst. a); HKÜ Art. 1 Buchst. b); HKÜ Art. 8; HKÜ Art. 9; HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1679
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 243/16

Ausschluss der Rückführung widerrechtlich nach Deutschland verbrachter Kinder wegen drohender Inhaftierung des entführenden Elternteils im Ursprungsland

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 11 UF 194/16

DRsp Nr. 2017/4101

Ausschluss der Rückführung widerrechtlich nach Deutschland verbrachter Kinder wegen drohender Inhaftierung des entführenden Elternteils im Ursprungsland

Die Rückführung widerrechtlich nach Deutschland verbrachter Kinder in das Ursprungsland ist gem. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ unzulässig, wenn die Rückkehr mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens verbunden wäre. Davon ist auszugehen, wenn bei einer Rückkehr ohne die Mutter die Gefahr einer schweren seelischen und körperlichen Schädigung der entführten Kinder bestünde, der Mutter aber bei der Rückkehr in das Ursprungsland aufgrund eines bestehenden Haftbefehls die Inhaftierung droht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 24.10.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 28.9.2016 abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters vom 11.8.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5.000,00 bestimmt.

Normenkette:

HKÜ Art. 1 Buchst. a); HKÜ Art. 1 Buchst. b); HKÜ Art. 8; HKÜ Art. 9; HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

I .