OLG Köln - Beschluß vom 21.12.1998
27 UF 184/98
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 413/97

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Erwerbsunfähigkeit des Verpflichteten

OLG Köln, Beschluß vom 21.12.1998 - Aktenzeichen 27 UF 184/98

DRsp Nr. 1999/3877

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Erwerbsunfähigkeit des Verpflichteten

»Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der 42-jährige Verpflichtete wegen Erwerbsunfähigkeit keine Versorgungsanwartschaften mehr erwerben kann, die 40-jährige Berechtigte dagegen weitere Anwartschaften erwarten kann, so dass ihre Anwartschaften die des Verpflichteten übersteigen werden. Es sind vielmehr alle Umstände des Falles zu würdigen.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

Soweit der Antragsgegner den Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gem. § 1587 c Nr.1 BGB begehrt, hat die Berufungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.