OLG München - Beschluß vom 15.07.1994
2 UF 1553/93
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)323c
FamRZ 1995, 299
Vorinstanzen:
AG Starnberg,

Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG München, Beschluß vom 15.07.1994 - Aktenzeichen 2 UF 1553/93

DRsp Nr. 1998/2861

Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Der Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden, und zwar bei geringfügiger Differenz der auszugleichenden Anwartschaften einerseits und Vermögenserwerb des an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten andererseits.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

Die am 17.4.1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 23.5.1992 zugestellten Antrags geschieden, wobei in Ziffer III der Versorgungsausgleich wie folgt geregelt wurde:

Vom Konto .... der bei der .... in ..... werden auf das Konto ..... des ..... bei der ..... Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 84,39, bezogen auf den 30.4.1992, übertragen. Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.