OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.12.2014
13 UF 205/13
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1033
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 515/12

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 13 UF 205/13

DRsp Nr. 2015/1279

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Eine unterlassene Altersvorsorge eines Ehegatten oder ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den auszugleichenden Anrechten führt für sich allein nicht dazu, grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs annehmen zu können. Nur das einseitige, treuwidrige Unterlassen trotz hoher Leistungsfähigkeit oder das Verschleudern des Vorsorgevermögens können zu grober Unbilligkeit der Halbteilung führen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 6. August 2013 abgeändert. Nr. 2.2 und 2.3 der Entscheidungsformel erhalten die folgende Fassung:

2.2. Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungsnr. ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,1214 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnr...., bezogen auf den 30. November 2012, übertragen.

2.3. Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S... Versicherung, Versicherungsnr...., ein Anrecht in Höhe von 1.972,76 Euro auf dem bereits bestehenden Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnr...., bezogen auf den 30. November 2012, begründet.