OLG Köln - Beschluss vom 13.06.2013
27 UF 64/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Schleiden, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 69/10

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 27 UF 64/13

DRsp Nr. 2013/25824

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

1. Die Härteklausel des § 27 VersAusglG greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, also aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten erscheint. Dabei liegt eine grobe Unbilligkeit nur vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs widerspräche und zu unerträglichen Ergebnissen führen würde. Dass sich infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs das Einkommen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten bis hin zur möglicherweise eintretenden Sozialhilfebedürftigkeit verringern würde, reicht hierfür nicht aus. 2. Ein Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs gem. §§ 33 Abs. 1, 34 VersAusglG ist im Rahmen des Scheidungsverbundes unzulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 13.03.2013 (Az.: 12 F 69/10 VA) wird zurückgewiesen.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Übrigen werden dem Antragsteller auferlegt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 27;