1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 22.09.2010 (21 F 46/10) wie folgt abgeändert:
Die hinsichtlich des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (...) vorgenommene Kürzung aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 05.12.1996 (20 F 28/96) wird
ab dem 01.03.2010 in Höhe von monatlich 171,98 Euro und
ab dem 01.01.2011 in Höhe von monatlich 150,00 Euro ausgesetzt,
solange bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrechten eine laufende Versorgung erhält,
längstens jedoch bis zum 31.12.2011.
2. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und sein Antrag auf Anpassung abgewiesen.
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