OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.11.2011
2 UF 227/10
Normen:
VersAusglG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 452
NJW 2012, 1296
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 46/10

Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Leistung von Unterhalt nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 2 UF 227/10

DRsp Nr. 2011/19643

Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Leistung von Unterhalt nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

Die Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG erfolgt nicht nur, wenn der Ausgleichspflichtige infolge der Kürzung leistungsunfähig wird, sondern auch in diesen Fällen. Eine mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende, verfassungskonforme Auslegung des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG gebietet es, die Aussetzung der Kürzung anzuordnen, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 22.09.2010 (21 F 46/10) wie folgt abgeändert:

Die hinsichtlich des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (...) vorgenommene Kürzung aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 05.12.1996 (20 F 28/96) wird

ab dem 01.03.2010 in Höhe von monatlich 171,98 Euro und

ab dem 01.01.2011 in Höhe von monatlich 150,00 Euro ausgesetzt,

solange bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrechten eine laufende Versorgung erhält,

längstens jedoch bis zum 31.12.2011.

2. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und sein Antrag auf Anpassung abgewiesen.