OLG Stuttgart - Urteil vom 28.12.2007
15 UF 240/07
Normen:
BGB §§ 1587 ff. ; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 621 e Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 72
FamRZ 2008, 1086
NJW 2008, 1393
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 398/07

Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen Neubestimmung der Startgutschriften rentenferner Versicherter

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2007 - Aktenzeichen 15 UF 240/07

DRsp Nr. 2008/2130

Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen Neubestimmung der Startgutschriften rentenferner Versicherter

»1. Kann der Versorgungsausgleich derzeit noch nicht durchgeführt werden, weil in der Folge des Urteils des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - die Startgutschriften rentenferner Versicherter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder neu zu bestimmen sind, ist der Versorgungsausgleich in Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG enthaltenen Rechtsgedankens bis zu einer Neuregelung über die Startgutschriften rentenferner Jahrgänge auszusetzen. 2. Unterblieb die Aussetzung in erster Instanz, ist die Sache durch das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, um den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Ein Antrag der Parteien ist dafür nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB §§ 1587 ff. ; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 621 e Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Familiengericht.