OLG Saarbrücken - Beschluß vom 05.08.1997
6 UF 65/97
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1998, 12
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 212/96

Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens bei Ende der Ehezeit vor Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 05.08.1997 - Aktenzeichen 6 UF 65/97

DRsp Nr. 1997/5603

Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens bei Ende der Ehezeit vor Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse

»Die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens gemäß aus § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ist in allen Fällen zwingend geboten, in denen die Ehezeit vor der Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geendet hat (§ 1 Abs. 1 VAÜG), der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten (Ost) nicht auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte (West) erworben hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG) und aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs keine Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG).«

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der am 21. Juli 1967 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 13. März 1970 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 20. September 1991 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 23. Juli 1996 zugestellt.