Die angefochtene Entscheidung wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen um folgenden Ausspruch ergänzt:
Die Aussetzung endet, wenn nicht die Antragsgegnerin oder der Antragsteller bis zum 30. August 2018 bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt, Zeil 42, 60313 Frankfurt, einen Antrag auf Anerkennung des Scheidungsausspruchs der Friedenrichterin des Gerichtsbezirks ..., vom ... stellen bzw. die Feststellung beantragen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Entscheidung nicht vorliegen, wenn sie nicht die Antragstellung unter Mitteilung des Aktenzeichens des Anerkennungsverfahrens bis zum 28.9.2018 dem Amtsgericht Bensheim nachweisen und wenn sie nicht bis zum 30. August 2019 die Entscheidung im Anerkennungsverfahren beibringen.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am ... in Russland geheiratet. Sie sind beide deutsche und russische Staatsangehörige. Die Ehegatten übersiedelten ... nach Deutschland und leben seit vielen Jahren getrennt. Die Ehefrau tritt dem im Jahr 2016 gestellten Scheidungsantrag des Ehemanns unter Hinweis auf einen Scheidungsausspruch eines russischen Gerichts vom ... 2013 entgegen, den sie durch Vorlage des Originals nebst beglaubigter Übersetzung eines Ehescheidungsscheins vom ... 2013 glaubhaft gemacht hat. Der Ehemann erklärt, er wisse nichts von einem Scheidungsverfahren in Russland. Ihm sei weder ein Scheidungsantrag noch ein Urteil zugestellt worden.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht das Scheidungsverfahren gemäß § 113 Abs. 1 FamFG und § 148 ZPO ausgesetzt und die Ehegatten darauf verwiesen, das Verfahren zur Anerkennung der Auslandsscheidung zu betreiben. Die Aussetzung sei, so die Nichtabhilfeentscheidung, auch zulässig, um die vorgreifliche Anerkennungsentscheidung erst zu veranlassen.
Mit der sofortigen Beschwerde wendet der Ehemann ein, dass er keine Unterlagen über ein Scheidungsverfahren in Russland besitze. Der Ehefrau müsse daher aufgegeben werden, einen Antrag auf Anerkennung russischen Scheidungsausspruchs zu stellen.
II.
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. In Ermangelung eines Nachweises der Zustellung der aus dem Protokoll des Termins vor dem Familiengericht vom 24.4.2017 ersichtlichen Aussetzungsentscheidung, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt ist. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Aussetzung des Scheidungsverfahrens im Hinblick auf den von der Ehefrau behaupteten russischen Scheidungsausspruch in Betracht kommt. Wie der Senat in seinem auch das vorliegende Verfahren betreffenden Beschluss vom 29.8.2017 (
Nach § 148 ZPO ist es in das - im Beschwerdeverfahren nach bisheriger Rechtsprechung nur begrenzt überprüfbare (BGH, Beschluss vom 12.12.2005,
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung Teil der Kosten des Rechtsstreits sind, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 17.12.2014,