Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
1. Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
a) Soweit der Kläger ausführt, der Tatbestand des Berufungsurteils sei unvollständig, legt er keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel dar. Enthält der Urteilstatbestand Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann gemäß § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Daher kann eine etwaige Unzulänglichkeit der Darstellung des Tatbestandes nicht mit der Revision als Verfahrensmangel gerügt werden und folglich auch nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschluß vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - mit Nachw. [BayVBl 1978, 345]).
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