Das AG (VormGer.) hatte auf Antrag der Mutter die nach §§ 1706, 1709 BGB bestehende Amtspflegschaft über ihr nichteheliches Kind aufgehoben und ihr die volle elterliche Sorge übertragen. Auf die Beschwerde des Jugendamtes als Pfleger hat das LG die Amtspflegschaft insoweit aufrechterhalten, als sie die Änderung des Familiennamens des Kindes betrifft, und zwar u. a. mit folgender Begründung: Die Aufhebung der Amtspflegschaft für diesen Wirkungskreis widerspreche dem Kindeswohl: das Kind benötige für den Fall, daß der Vater es nach § 1618 BGB einbenennen wolle, deshalb einen Amtspfleger, weil die Einbenennung auch nachteilig sein könne und von seiner Mutter eine objektive Beurteilung der Frage, ob das Kind einer Einbenennung zustimmen solle, nicht zu erwarten sei. Auf die weitere Beschwerde der Mutter hat das OLG diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Der Senat führt u. a. aus:
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