BGH - Urteil vom 21.12.2005
XII ZR 126/03
Normen:
BGB §§ 1601 ff. § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1629 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1030
FamRZ 2006, 1015
FuR 2006, 420
MDR 2006, 1176
NJW 2006, 2258
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 292/02
AG Schwäbisch Gmünd, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 600/02

Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen XII ZR 126/03

DRsp Nr. 2006/18721

Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

»a) Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt. b) Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1629 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Der am 24. Mai 1991 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Die elterliche Sorge steht den Eltern, die beide berufstätig sind, gemeinsam zu. Der Kläger lebt überwiegend bei seiner Mutter.

Mit der vorliegenden Klage hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Zeit von Januar bis August 2002 von 1.080,40 EUR sowie laufenden Unterhalts ab September 2002 in Höhe von monatlich 314 EUR zu verurteilen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat zum einen geltend gemacht, sein Einkommen sei niedriger anzusetzen als es der Unterhaltsberechnung durch den Kläger zugrunde gelegt worden sei. Zum anderen hat er die Auffassung vertreten, bei der Bemessung des Barunterhalts sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Durchschnitt an 13 Tagen im Monat bei ihm aufhalte.