BayObLG - Beschluß vom 09.02.1994
1Z BR 93/93
Normen:
BGB § 1666, § 1666a, § 1779 ; FGG § 13a, § 27 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 187
FamRZ 1994, 1413
FuR 1994, 238

BayObLG - Beschluß vom 09.02.1994 (1Z BR 93/93) - DRsp Nr. 1995/2393

BayObLG, Beschluß vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 93/93

DRsp Nr. 1995/2393

»1. Zum Umfang der Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts durch das Gericht der weiteren Beschwerde in einem Verfahren, in dem der nichtehelichen Mutter die Personensorge entzogen worden ist. 2. Ist die nichteheliche Mutter nicht in der Lage, die Anwendung entwürdigender und übermäßiger Erziehungsmaßnahmen ihres Ehemannes gegenüber seinem Stiefkind zu verhindern, und führen diese Maßnahmen zu erheblichen Störungen im Sozialverhalten des Kindes, so rechtfertigt dies ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts. 3. ist aufgrund des Verhaltens des Stiefvaters und der Mutter damit zu rechnen, daß das Kind in der Familie weiterhin entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen mit Gefahren für eine unbeeinträchtigte Entwicklung seiner Persönlichkeit ausgesetzt sein wird, und geht der Wunsch des Kindes dahin, bei seiner Großmutter, bei der es untergebracht ist, zu bleiben, so kann dies eine Trennung des Kindes von der Familie rechtfertigen, wenn die Mutter und der Stiefvater nicht bereit sind, zur Abwendung der Gefährdung mit den Behörden zusammenzuarbeiten.