BayObLG - Beschluß vom 13.01.1994
3Z BR 66/93
Normen:
EGBGB Art. 5 Abs. 1 S.; FamRÄndG Art. 7 § 1, § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1263
FuR 1994, 174

BayObLG - Beschluß vom 13.01.1994 (3Z BR 66/93) - DRsp Nr. 1995/2390

BayObLG, Beschluß vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 66/93

DRsp Nr. 1995/2390

»1. Das Anerkennungsverfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG findet auch bei einer Privatscheidung unter deklaratorischer Registrierung durch ein religiöses Gericht und durch den Standesbeamten in Syrien statt. 2. Die Anerkennungsfähigkeit solcher Privatscheidungen ist materiell-rechtlich nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB zu beurteilen.« Ist nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht auf die Scheidung anwendbar, kann eine derartige Privatscheidung nicht anerkannt werden, da nach deutschem Recht eine Scheidung nur durch Urteil ausgesprochen werden kann. »3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit einer Privatscheidung im Jahr 1992 für Muslime geltendem syrischen Recht ist der Zeitpunkt der Scheidungserklärung. Dabei bleibt offen, ob dies der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei der Ehefrau oder der der Registrierung ist. 4. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB gilt wegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB nicht für das Ehewirkungsstatut zweier syrischer Staatsangehöriger, wenn ein Ehegatte auch deutscher Staatsangehöriger ist. 5. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ist nach deutschem Recht zu bestimmen. 6. Das bis zum 31.08.1986 geltende deutsche Recht ließ eine Rechtswahl bezüglich des Ehewirkungsstatuts nicht zu. 7. Verneinung einer Rechtswahl durch stillschweigende Erklärung aus tatsächlichen Gründen.