BayVerfGH - Beschluß vom 29.01.1999
VF. 76-VI-97
Normen:
GG Art. 100, Art. 103 ; BayVerf Art. 100, Art. 102, Art. 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 150

BayVerfGH - Beschluß vom 29.01.1999 (VF. 76-VI-97) - DRsp Nr. 1999/9610

BayVerfGH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen VF. 76-VI-97

DRsp Nr. 1999/9610

Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, hier dem Betreuungsrecht, das ebenso wie seine Anwendung wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung gemessen werden kann, ist die Nachprüfung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof darauf beschränkt, ob sich das Gericht von objektiv sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung überhaupt gestellt, seiner Entscheidung in Wahrheit also kein Bundesrecht zugrunde gelegt und dabei ein verfassungsmäßiges Recht verletzt hat.

Normenkette:

GG Art. 100, Art. 103 ; BayVerf Art. 100, Art. 102, Art. 118 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1999, 150