Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. August 2014 aufgehoben, soweit der Antragstellerin die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung des Nachnamens des betroffenen Kindes übertragen worden ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27. Mai 2014 wird insgesamt zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 3.000 €
I.
Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Mutter) und 2 (im Folgenden: Vater) sind die nichtehelichen Eltern des 2007 geborenen betroffenen Kindes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind hat nach der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten.
Die Mutter will dem Kind nach Trennung der Eltern nunmehr ihren Nachnamen erteilen und hat im vorliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung beantragt. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht deren Begehren auch als Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zur Namensänderung nach dem
II.
Die Rechtsbeschwerde des Vaters hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Amtsgerichts.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 333 veröffentlicht ist, erscheint es zwar fraglich, ob die Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensänderung nach §
Dass es dem Wunsch des seinerzeit sechsjährigen Sohnes entspreche, den Namen der Mutter zu teilen, sei allerdings kein ausreichender Grund für eine Zerschneidung des Namensbands mit dem Vater, zu dem er regelmäßig Kontakt habe und den er gern besuche. Auch erleide das Kind keine Hänseleien oder ähnliche erhebliche Nachteile. Allein der Wunsch, einen ausländischen Nachnamen abzulegen, rechtfertige ohnehin keine Namensänderung nach dem
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 6, 41 f.) oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen (vgl. Schilling NJW 2007, 3233, 3235; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 44 mwN). Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (BVerfG FamRZ 2003, 511; BTDrucks. 8/2788 S. 46).
a) Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1688 BGB - von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1628 Rn. 7 mwN).
b) Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl (OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Schilling NJW 2007, 3233, 3235 mwN). Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 43). Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen.
aa) Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben. Handelt es sich um eine mit Anträgen an Behörden oder Gerichte verbundene Rechtsangelegenheit, so ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwiefern diese Aussicht auf Erfolg versprechen. Das liegt schon darin begründet, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.
Die beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach §§
Ob für das vom Oberlandesgericht zum Vergleich angeführte Verfahren der familienrechtlichen Genehmigung nach §
bb) Für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über einen Antrag auf Namensänderung nach §§
(1) Gemäß §
Ein wichtiger Grund im Sinne des §
(2) Daraus folgt, dass das Familiengericht auf der Grundlage einer im Verfahren nach § 1628 BGB gebotenen umfassenden Amtsaufklärung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 37 f.) die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags nach §§
c) Unter Berücksichtigung der aufgeführten Maßstäbe scheitert im vorliegenden Fall eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter daran, dass die von ihr angestrebte Namensänderung für das Kindeswohl nicht erforderlich ist.
Die von der Mutter angeführten Gründe rechtfertigen eine Namensänderung des Kindes nicht. Zwar hat das Kind nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kontinuierlich den Wunsch geäußert, den Nachnamen der Mutter zu tragen, während es besondere Belastungen durch die bisherige Namensführung etwa durch Hänseleien oder Ähnliches verneint hat. Dass Jugendamt und Verfahrensbeistand eine Namensänderung befürwortet haben, haben diese ebenfalls im Wesentlichen mit dem vom Kind geäußerten Wunsch begründet. Der Wunsch des Kindes kann aber ebenso wie der gleichgerichtete Wunsch des betreuenden Elternteils noch nicht die Erforderlichkeit der Namensänderung im Sinne von §
Auch der von der Mutter und vom Verfahrensbeistand vorgetragene Gesichtspunkt, dass das Kind derzeit einen ausländischen Vor- und Nachnamen trage, während bei einer Namensänderung die Zugehörigkeit zur mütterlichen und väterlichen Familie gleichermaßen dokumentiert werde, stellt keinen wichtigen Grund dar, der eine Namensänderung für das Kind erforderlich machen könnte. Im vorliegenden Fall wurde mit der kurz nach der Geburt erfolgten Erteilung des väterlichen Nachnamens als Geburtsnamen eine Namensverschiedenheit von Mutter und Kind einvernehmlich herbeigeführt. Da das Kind von vornherein einen vom Nachnamen der Mutter verschiedenen Namen trägt, hat sich nach Trennung der Eltern insoweit nichts verändert. Der Vater ist schließlich nach wie vor mit der Mutter gemeinsam sorgeberechtigt. Zwischen Vater und Kind finden regelmäßige Umgangskontakte statt und besteht nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein gutes Verhältnis, was von der Mutter nicht in Abrede gestellt wird.
Unter den vorstehenden Umständen wäre mithin schon in Fallkonstellationen, in denen der betreuende und allein sorgeberechtigte Elternteil nach Trennung der Eltern seinen Namen ändert, indem er etwa nach einer Scheidung wieder seinen Geburtsnamen oder nach einer Heirat den Namen des neuen Ehegatten annimmt, eine Namensänderung bzw. Einbenennung regelmäßig abzulehnen. Wenn - wie hier - schon der Geburtsname des Kindes aufgrund der einvernehmlichen Namenserteilung nach § 1617 BGB von dem der Mutter abwich, der Vater Mitsorgeberechtigter ist und in gutem Kontakt zu seinem Kind steht, muss dies erst recht gelten.
d) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat kann nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
Das Amtsgericht hat die Eltern und das Kind angehört. Es hat einen Verfahrensbeistand bestellt, der bei der persönlichen Anhörung des Kindes zugegen war. Verfahrensbeistand und Jugendamt haben zu dem Antrag Stellung genommen. Zwar hat sich das erstinstanzliche Verfahren noch auf den Antrag der Mutter nach § 1618 Satz 4 BGB bezogen. Da das Amtsgericht aber insoweit die maßgeblichen Kindeswohlgesichtspunkte erschöpfend aufgeklärt hat, steht einer Verwertung der von ihm getroffenen Feststellungen für die im Rahmen des Antrags nach § 1628 BGB zu überprüfenden Voraussetzungen nach §
Der amtsgerichtliche Beschluss ist demnach wiederherzustellen.