BSG - Urteil vom 22.10.1998
B 5/4 RA 80/97 R
Normen:
AVG § 7 Abs. 2, § 28a Abs. 4 Buchst. a; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 5, § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 56 Abs. 4 Nr. 2, § 231; SGB X § 31 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 83, 74
NJWE-FER 1999, 198
NZS 1999, 402
SozR-3 2600 § 56 Nr. 12

Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Anrechnung von Kindererziehungszeiten

BSG, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen B 5/4 RA 80/97 R

DRsp Nr. 1999/6654

Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Anrechnung von Kindererziehungszeiten

1. Wenn eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfolgt, so erstreckt sie sich nur auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit, auf der die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung beruht.2. Die freiwillige Weiterversicherung bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung hindert die Anrechnung einer hieran anschließenden Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI nicht, solange nur diese oder keine Beschäftigung ausgeübt wird und wenn ausschließlich eine unbefristete berufsfremde versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 7 Abs. 2, § 28a Abs. 4 Buchst. a; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 5, § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 56 Abs. 4 Nr. 2, § 231; SGB X § 31 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten.