OLG Hamm - Urteil vom 22.12.1994
3 UF 282/94
Normen:
BGB § 1570 § 1573 Abs. 2, 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1204

Befristung nachehelichen Aufstockungsunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 3 UF 282/94

DRsp Nr. 1996/3310

Befristung nachehelichen Aufstockungsunterhalts

1. Auch nach fast dreizehnjähriger Ehe (Heirat im Dezember 1971, Zustellung des Scheidungsantrags im Februar 1983, Scheidung im September 1984) und weiterer zweieinhalbjähriger Kindesbetreuung (hier gerechnet vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahres des Kindes als dem Zeitpunkt, ab dem eine volle Beschäftigung des Unterhaltsberechtigten zumutbar gewesen wäre) ist eine zeitliche Beschränkung des Unterhaltsanspruchs möglich (hier bis zum 31.12.1996).2. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung ist neben der Ehedauer das Alter des Unterhaltsberechtigten (hier 35 Jahre zu dem Zeitpunkt, zu dem eine volle Beschäftigung zumutbar gewesen wäre) und die Frage eventueller ehebedingter beruflicher Nachteile zu berücksichtigen (letzteres hier verneint mit der Begründung, die Berechtigte sei vor der Ehe als ungelernte Arbeiterin tätig gewesen, eine Tätigkeit, die sie auch jetzt wieder aufnehmen könnte, ohne daß aus der Ehe Nachteile, etwa in der Berufserfahrung, erkennbar wären.).

Normenkette:

BGB § 1570 § 1573 Abs. 2, 5 ;

Entscheidungsgründe: